Die Bundesflagge ist laut Flaggenrechtsgesetz auf den Seeschifffahrtsstraßen, in Küstengewässern, auf See und im Ausland von allen zur Seefahrt bestimmten Schiffen zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. Darunter fallen auch nicht registrierungspflichtige Sportboote. Bei Verstößen droht ein Bußgeld.
Die Nationalflagge muss, so verlangt es der Gesetzgeber, jederzeit gut sichtbar sein. Daher soll sie an einem etwa 40 Grad geneigten Stock am Heck gesetzt werden, der mittschiffs oder leicht nach steuerbord versetzt steht. Auf See kann sie im Achterliek des Großsegels oder bei mehrmastigen Yachten im Topp des achteren Mastes gefahren werden. Das Achterstag steht als Ersatz für den Flaggenstock im schlechten Ruf.
Die Flaggenparade ist nicht gesetzlich geregelt, sondern internationaler Seemannsbrauch. Im 17. Jahrhundert wurde ein Beamter der Royal Navy auf die hohen Kosten für Flaggentuch aufmerksam. Er setzte durch, dass die Flaggen bei Sonnenuntergang einzuholen und erst bei Sonnenaufgang wieder zu setzen waren. Die Kosten wurden so um die Hälfte gesenkt – und die Vorschriften zur Flaggenführung wurden Seemannsbrauch.
Seither werden die National- und Gastlandsflaggen vom 1. Mai bis 3. September um 8 Uhr morgens gesetzt, in den übrigen Monaten um 9 Uhr. Eingeholt wird sie abends bei Sonnenuntergang, spätestens aber um 21 Uhr. Auch das wird im Ausland nicht selten als Akt der Höflichkeit betrachtet.
Man wird heute bisweilen dafür belächelt; denn die Leute hinterfragen nicht, warum wir das machen. Wenn man umgekehrt fragt, warum andere das nicht tun, dann sind sie meist verlegen.
Gesetze zur Flaggenführung
Im Gegensatz zu den Yachtgebräuchen gibt es zum Thema Flaggenführung gesetzliche Vorschriften. Wer sie missachtet, kann sogar zur Kasse gebeten werden.
Nationalflagge
Für Yachten gilt das „Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe“ (Flaggenrechtsgesetz). Demnach sind auf Binnengewässern Schiffsführer nicht dazu verpflichtet, die Nationalflagge zu hissen. Auf den Seeschifffahrtsstraßen, in Küstengewässern, auf See und im Ausland allerdings ist die Bundesflagge gemäß Paragraf 1 Flaggenrechtsgesetz „von allen zur Seefahrt bestimmten Schiffen, deren Eigentümer Deutsche sind und die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, zu führen“.
Sie ist schwarz-rot-gold, was sogar im Grundgesetz festgelegt ist. Eine Europaflagge mit schwarz-rot-goldener Gösch ist demzufolge kein Ersatz. Und: Die Bundesflagge hat ein Seitenverhältnis von 3:5 (Anordnung von 1950).
Sie soll am Stock gesetzt werden, der etwa 40 Grad geneigt ist, damit die Flagge auch zu erkennen ist. Der Stock steht mittschiffs am Heck. Falls das konstruktiv unmöglich ist, darf er nach steuerbord versetzt werden. Unter Segeln kann die Flagge auch am Achterliek des Großsegels gefahren werden. Das wird beispielsweise auf Traditionsseglern mit Gaffelrigg noch häufig praktiziert.
Bei mehrmastigen Yachten kann sie auf See im Topp des achteren Mastes gefahren werden. Nach „Seeklar zurück“ ist sie jedoch am Flaggenstock zu führen – aus Respekt gegenüber der Gastlandsflagge, denn die Nationalflagge sollte tiefer wehen als diese.
Lange galt es als Sakrileg, die Nationalflagge am Achterstag zu fahren. Dem Gesetzgeber allerdings kommt es darauf an, dass die Flagge am Heck weht und gut sichtbar ist.
Die Flagge wird vom 1. Mai bis 3. September um 8 Uhr morgens gesetzt, in den übrigen Monaten um 9 Uhr. Eingeholt wird sie abends bei Sonnenuntergang, spätestens aber um 21 Uhr.
Gastlandsflagge
Die Flagge des Gastlandes wird als alleinige Flagge unter der Steuerbordsaling gesetzt. Sie wird dicht unter die Saling vorgeheißt, die Flaggleinen haben keine Lose. Von Auslandsfahrt heimkehrende Yachten können am Tag der Heimkehr mit Erreichen der deutschen Hoheitsgewässer die Flaggen der besuchten Länder in alphabetischer Reihenfolge zeigen, bis sie am Abend niedergeholt werden. Es ist nicht mehr üblich, das Prozedere am folgenden Wochenende und zum Absegeln zu wiederholen. Während der Auslandsfahrt die Gastlandsstander unter der Saling „zu sammeln“ kann als unhöflich missverstanden werden und zählt daher nicht zu den üblichen Gepflogenheiten.
Vereinsstander
Traditionell im Topp, wird er heutzutage üblicherweise unter der Backbordsaling gefahren. Er weht bei Tag und Nacht, auch wenn niemand an Bord ist. Um eine Verwechslung mit dem internationalen Notsignal „N über C“ zu vermeiden, soll nur ein Stander gesetzt werden, auch wenn die Yacht bei mehreren Vereinen eingetragen ist – beispielsweise im Hafen der heimische Stander.
Sonstige
Die Europaflagge oder eine fremde statt der eigenen Nationalflagge verstößt gegen das Flaggenrechtsgesetz. Dieses sieht schlimmstenfalls Freiheitsstrafe vor. In der Praxis wird die Wasserschutzpolizei eine Verwarnung aussprechen oder ein Bußgeld erheben. Fantasieflaggen gehören im Hafen mittlerweile zum typischen Bild, sind aber auf See nicht zu zeigen.