Das Aus für biozidhaltige Antifoulings zum 01.01.2025!

Biozidrechts-Durchführungsverordnung

(ChemBiozidDV)

Ab dem 1. Januar 2025 tritt die neue Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) in Kraft. Für den Kauf von biozidhaltigen Produkten gilt dann:

  • Kunden dürfen keinen freien Zugriff auf biozidhaltige Antifouling-Produkte haben.
  • Der Verkauf darf nur durch im Betrieb beschäftigte, sachkundige Personen erfolgen.
  • Vorher werden die persönlichen Voraussetzungen des Käufers gemäß §11 Abs. 2 Nr. 1 überprüft.
  • Ein vorgeschriebenes Abgabegespräch nach §11 Absatz 2 Nummer 2 informiert Sie über die Umweltauswirkungen und den sicheren Einsatz.

Dies gilt für den stationären Handel, Bestellungen per Katalog, Telefonverkäufe sowie Bestellungen über den Onlineshop. Es wird sichergestellt, dass Sie als Kunde die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und die beste Entscheidung für den Schutz der Umwelt und die Pflege Ihres Bootes treffen.

Die Verordnung gilt unter anderem für in Deutschland zugelassene Antifouling-Produkte mit den folgenden Inhaltsstoffen: Isothiazolinon (DCOIT), Dichlofluanid, Kupferflocken, Dikupferoxid, Kupferpyrithion, Kupferthiocyanat, Tolylfluanid, Tralopyril & Zineb. Die Verordnung für biozidhaltige Antifouling-Produkte mit den oben aufgeführten Inhaltsstoffen umfasst folgende Vorschriften:

§10 Selbstbedienungsverbot
Die Verordnung schreibt unter anderem ein Selbstbedienungsverbot vor, sodass Kunden im stationären Handel keinen freien Zugriff auf die entsprechenden Produkte haben dürfen. Dies beinhaltet auch, dass die Produkte seitens des Verkäufers gesichert und verschlossen aufbewahrt werden müssen.

§11 Abgabe ausschließlich durch sachkundiges Personal
Die Herausgabe biozidhaltiger Antifouling-Produkte darf im stationären Handel ausschließlich durch sachkundiges Verkaufspersonal erfolgen.

§11 Absatz 2 Nr. 1 – Überprüfen der Voraussetzungen
Das sachkundige Verkaufspersonal ist verpflichtet, eine Überprüfung des Käufers hinsichtlich der Nutzungsberechtigung sowie hinsichtlich der Befähigung der bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung des Produkts durchzuführen.

§11 Absatz 2 Nr. 2 – Abgabegespräch
Darüber hinaus ist das Verkaufspersonal verpflichtet, in einem Abgabegespräche über die folgenden Punkte zu informieren:

  • Vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen und mögliche Alternativen mit geringerem Risiko
  • Die richtige und sichere Anwendung des Biozidprodukts gemäß der Anleitung
  • Die Risiken, die mit der Verwendung verbunden sind und wie man diese reduzieren kann
  • Wichtige Vorsichtsmaßnahmen für den sicheren Gebrauch
  • Die richtige Lagerung und Entsorgung des Produkts

§12 Onlinehandel
Die genannten Bestimmungen sind auch für den Onlinehandel bindend. Das Abgabegespräch ist bei einem Verkauf über einen Webshop oder ähnliche Online-Plattform fernmündlich oder per Videoübertragung zu führen.

§13 Sachkunde
Die Abgabe von biozidhaltigen Antifouling-Produkten darf im stationären Handel ausschließlich von sachkundigem, im jeweiligen Unternehmen beschäftigtem Verkaufspersonal vorgenommen werden, das zuvor eine Sachkundeprüfung nach §11 der Chemikalien-Verbotsordnung abgelegt hat.

Der Fachhandel rät einen Vorrat mindestens für die Jahre 2025- 2026 anzulegen.

Folgendes sollten Sie bei der Lagerung von Antifouling beachten:

  • Das Antifouling frostfrei an einem trockenen und gut belüfteten Ort bei Temperaturen zwischen 5 und 25 Grad Celsius lagern. Vor Hitze und direkter Sonneneinstrahlung schützen.
  • Ungeöffnete Gebinde sind, abhängig vom Hersteller, bei fachgerechter Lagerung in der Regel 3 Jahre haltbar.
  • Angebrochene Gebinde sollten luftdicht verschlossen gelagert und innerhalb von 9 Monaten verbraucht werden.
  • Vor Gebrauch und nach längerer Standzeit gut durchrühren.