Wie können Bergungskosten geregelt werden?

Ein Seenotfall, der zu einer Bergung des Schiffes führt, ist eine ärgerliche Angelegenheit, die wohl keiner erleben möchte. Und trotz aller Sicherheitsmaßnahmen kann jeder noch so erfahrene Skipper einmal unverhofft in eine solche Situation geraten. Unter Skippern hört man immer mal wieder von einem ungeschriebenen Gesetz, das besagt, dass derjenige, dem die Schleppleine gehört, den Bergelohn bestimmt. Logischerweise führt diese Regelung immer wieder zu Streitigkeiten über die Höhe – insbesondere auch, weil sie nicht geregelt ist. Es ist ratsam selbst keine Aussagen zu einem Bergelohn zu machen und stattdessen so früh wie möglich den Versicherer zu kontaktieren. Er kennt sich aus und kann entsprechende Verhandlungen führen. In der Regel sind die meisten Versicherer 24 Stunden erreichbar.
Muss es aber schnell gehen dann hat sich bewährt, bei einer Bergung
nach „Lloyd’s Standard Form of Salvage Agreement“ vorzugehen.
Lloyd’s Open Form (LOF) ist ein international gebräuchlicher,
standardisierter Vertrag, der äußerst simpel gehalten ist und der
Rettung eines Havaristen aus Seenot dient. Er kann mündlich auf
Zuruf verabredet werden. Das Gute an diesem Vertrag ist, dass bei
Streitigkeiten ein unabhängiges Schiedsgericht über die endgültige
Höhe der Bergungskosten entscheidet und diese somit nicht vor Ort
diskutiert werden muss. Bei Nutzung des LOF werden die Bergungskosten
nur dann fällig, wenn die Bergung erfolgreich war. Das steht im
Vertrag auf der ersten Seite „No cure – no pay“. Sinngemäß übersetzt
heißt dies: „Keine Rettung – keine Bezahlung“.
Punkt Nummer 7 – „Scopic Clause“: Vereinfacht gesagt,
handelt es sich bei der „Scopic Clause” um eine Zusatzvereinbarung
zu Lloyd´s Open Form, die der Berger verlangen kann, wenn das
gerettete Schiff keine ausreichende Absicherung für die entstandenen
Kosten darstellt. Die Scopic Clause definiert in solchen Fällen
notwendige, zusätzliche Zahlungen von Versicherungen (sofern vorhanden)
an den Berger, damit dieser seine Kosten decken kann. Das ist eher
ein Thema aus der Berufsschifffahrt als aus der Sportschifffahrt.
Im Zweifel sollte „Nein“ angekreuzt werden. Dann entfällt diese
Regelung – das Einverständnis des Bergers vorausgesetzt.
Das Formular sollte an Bord mitgeführt werden, damit es im Ernstfall zur Hand ist. 

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Neue Liste für zugelassene Antifoulings in den Niederlanden

Wer sein Boot dauerhaft in den Niederlanden liegen hat, also nicht nur auf der Durchreise ist, der darf biozidhaltiges Antifouling nur verwenden, wenn es eine Zulassungsnummer hat. Da Kontrollen zu dieser Verwendung im Wasser noch nicht stattfinden können, zielen die Behörden bei ihren Kontrollen hauptsächlich auf den Verkauf und die Verarbeitung der Farben ab. Wenn in einem Laden Farbe angeboten wird, die nicht zugelassen ist, wird der Inhaber ein deftiges Ticket bekommen. Wer bei der Verarbeitung erwischt wird, kann ebenfalls mit bis zu 2500 Euro Bußgeld rechnen.

NL-antifouling_2023